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Mieterhöhung im Briefkasten: Diese 5 Punkte sollten Sie prüfen, bevor Sie zustimmen

Paar in den Fünfzigern sitzt am Küchentisch, die Frau liest einen Brief, der Mann mit Brille zeigt auf eine ausgedruckte Tabelle neben Laptop und Taschenrechner
Erst rechnen, dann unterschreiben: Für die Prüfung einer Mieterhöhung haben Mieter mindestens zwei Monate Zeit. (Symbolbild: Immomeg)

Ein Brief vom Vermieter, die Miete soll steigen. Viele unterschreiben sofort, dabei haben Mieter Zeit zum Prüfen. Matthias Kröger erklärt, welche Fristen gelten, wie die Kappungsgrenze rechnet und wann eine Mieterhöhung unwirksam ist.

5 Min. Lesezeit Geprüft am 16.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Vermieter kann die Zustimmung zur Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist; das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung kommen.
  • Innerhalb von drei Jahren darf die Miete so höchstens um 20 Prozent steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt laut Landesverordnung höchstens um 15 Prozent.
  • Mieter haben bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit zum Prüfen; die höhere Miete gilt erst ab dem dritten Monat.
  • Die Erhöhung muss in Textform kommen und begründet sein, etwa mit einem Mietspiegel, einer Mietdatenbank, einem Gutachten oder drei Vergleichswohnungen.
Inhalt dieses Artikels
  1. Punkt 1: Ist überhaupt eine Erhöhung erlaubt?
  2. Punkt 2: Kommt das Schreiben in der richtigen Form?
  3. Punkt 3: Ist die Erhöhung begründet?
  4. Punkt 4: Hält die Erhöhung die Kappungsgrenze ein?
  5. Punkt 5: Haben Sie die Fristen im Blick?
  6. Was ich Mietern heute rate
  7. Häufige Fragen

In meinen Jahren in der Leipziger Hausverwaltung habe ich viele Mieterhöhungen verschickt. Was mich damals immer überrascht hat: Ein guter Teil der Zustimmungen lag schon nach wenigen Tagen wieder im Briefkasten, unterschrieben, ohne Rückfrage. Dabei hatten die Mieter dafür eigentlich mehr als zwei Monate Zeit.

Nicht jede Mieterhöhung ist falsch, im Gegenteil, die meisten, die ich gesehen habe, waren in Ordnung. Aber eine Unterschrift ist eine Zustimmung, und die lässt sich später kaum zurückholen. Deshalb mein Rat aus beiden Perspektiven: Nehmen Sie sich die Zeit, die Ihnen das Gesetz gibt.

Hier geht es um den häufigsten Fall, die Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB. Mieterhöhungen nach einer Modernisierung oder wegen gestiegener Betriebskosten folgen eigenen Regeln.

Punkt 1: Ist überhaupt eine Erhöhung erlaubt?

Werfen Sie zuerst einen Blick in Ihren Mietvertrag. Haben Sie eine Staffelmiete vereinbart, also feste Erhöhungsschritte zu bestimmten Terminen, oder eine Indexmiete, die an die Inflation gekoppelt ist? Dann ist eine Erhöhung auf die Vergleichsmiete in aller Regel ausgeschlossen.

Bei einem normalen Mietvertrag gelten zwei zeitliche Grenzen:

  • Die Miete muss zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam werden soll, seit 15 Monaten unverändert sein.
  • Das Erhöhungsverlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung kommen.

Erhöhungen wegen Modernisierung oder gestiegener Betriebskosten zählen dabei nicht mit. Ist die letzte Mieterhöhung erst ein paar Monate her, lohnt ein genauer Blick auf die Daten.

Punkt 2: Kommt das Schreiben in der richtigen Form?

Die Mieterhöhung muss in Textform kommen. Ein Brief, ein Fax oder eine E-Mail reicht, ein Anruf oder eine Bemerkung im Treppenhaus nicht. Aus dem Schreiben muss hervorgehen, wer die Erhöhung verlangt, und es muss an alle Mieter gerichtet sein, die im Vertrag stehen.

Wichtig ist außerdem: Der Vermieter verlangt Ihre Zustimmung. Er kann die Miete nicht einfach selbst erhöhen. Stimmen Sie nicht zu, muss er Sie innerhalb einer Frist auf Zustimmung verklagen, und dann entscheidet das Gericht.

Punkt 3: Ist die Erhöhung begründet?

Der Vermieter muss erklären, warum die neue Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht. Dafür nennt das Gesetz vier Wege:

  1. Mietspiegel. In vielen Städten der häufigste Fall. Prüfen Sie, ob Ihre Wohnung richtig eingeordnet ist: Baujahr, Größe, Lage und Ausstattung.
  2. Mietdatenbank, falls es vor Ort eine gibt.
  3. Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
  4. Drei Vergleichswohnungen mit ähnlicher Miete, so genau beschrieben, dass Sie sie finden können.

Gibt es in Ihrer Gemeinde einen qualifizierten Mietspiegel, muss der Vermieter dessen Werte im Schreiben auch dann angeben, wenn er die Erhöhung anders begründet.

Beim Mietspiegel steckt der Teufel oft im Detail. In meiner Zeit als Verwalter wurde über kaum etwas so oft diskutiert wie über die Frage, ob ein Bad „gehobene Ausstattung“ hat oder ob eine Straße als „gute Wohnlage“ zählt. Gehen Sie die Merkmale in Ruhe einzeln durch. Und prüfen Sie, ob die angesetzte Wohnfläche stimmt. Wie Sie dabei vorgehen, steht in unserem Artikel zum Nachmessen der Wohnfläche.

Mann von hinten im Gespräch mit einer lächelnden Beraterin, die an einem hellen Schreibtisch Notizen macht, daneben ein blauer Ordner
Wer unsicher ist, lässt die Mieterhöhung im Mieterverein prüfen, bevor die Frist abläuft.

Punkt 4: Hält die Erhöhung die Kappungsgrenze ein?

Selbst wenn die Vergleichsmiete deutlich höher liegt: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete auf diesem Weg höchstens um 20 Prozent steigen. In Gebieten, in denen die Landesregierung per Verordnung einen angespannten Wohnungsmarkt festgestellt hat, liegt die Grenze bei 15 Prozent. Das betrifft viele Großstädte und Ballungsräume.

Ein Rechenbeispiel mit realistischen Zahlen:

Wert
Wohnfläche65 m²
Kaltmiete vor drei Jahren und heute7,00 Euro pro m², also 455 Euro
Vom Vermieter verlangt8,60 Euro pro m², also 559 Euro
Steigerungknapp 23 Prozent
Höchstens erlaubt bei 20 Prozent Kappungsgrenze546 Euro
Höchstens erlaubt bei 15 Prozent Kappungsgrenzerund 523 Euro

In diesem Beispiel wäre die Erhöhung also selbst dann zu hoch, wenn die 8,60 Euro der Vergleichsmiete entsprechen. Für die Rechnung zählt die Miete von vor drei Jahren, Erhöhungen wegen Modernisierung oder Betriebskosten bleiben außen vor.

Punkt 5: Haben Sie die Fristen im Blick?

Ab dem Zugang des Schreibens haben Sie bis zum Ende des zweiten Kalendermonats Zeit, sich zu entscheiden. Die höhere Miete müssen Sie, wenn Sie zustimmen, erst ab dem dritten Monat zahlen.

Ein Beispiel: Das Schreiben kommt am 10. Oktober an. Dann haben Sie bis zum 31. Dezember Zeit, und die neue Miete gilt ab dem 1. Januar.

Stimmen Sie bis dahin nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von weiteren drei Monaten auf Zustimmung klagen. Lässt er diese Frist verstreichen, ist das Erhöhungsverlangen vom Tisch. Er kann aber ein neues stellen.

Wollen Sie die höhere Miete auf keinen Fall zahlen, gibt es außerdem ein Sonderkündigungsrecht. Sie können bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Mieterhöhung tritt dann nicht ein.

Was ich Mietern heute rate

Legen Sie den Brief nicht in die Ablage, sondern in den Kalender. Notieren Sie sich das Fristende, gehen Sie die fünf Punkte durch und rechnen Sie die Kappungsgrenze einmal selbst nach.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Wohnung im Mietspiegel richtig eingeordnet ist, lassen Sie das Schreiben vom Mieterverein oder einer Anwältin für Mietrecht prüfen. Die zwei Monate reichen dafür gut aus, wenn man nicht bis zur letzten Woche wartet.

Und wenn alles stimmt? Dann stimmen Sie zu, am besten schriftlich, und behalten eine Kopie. Eine korrekte Mieterhöhung ist ärgerlich, aber kein Grund für Streit. Auch Vermieter zahlen mehr für Handwerker, Versicherung und Verwaltung. Wie Sie im Gegenzug Ihre Nebenkostenabrechnung prüfen, haben wir ebenfalls erklärt.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, einer Mieterhöhung zuzustimmen?

Bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Schreibens. Kommt der Brief im Oktober an, endet die Frist am 31. Dezember, und die höhere Miete gilt ab Januar.

Um wie viel darf die Miete höchstens steigen?

Bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 20 Prozent innerhalb von drei Jahren. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die das Land per Verordnung festlegt, sind es höchstens 15 Prozent. Die Vergleichsmiete selbst darf dabei nicht überschritten werden.

Was passiert, wenn ich nicht zustimme?

Dann bleibt es zunächst bei der alten Miete. Der Vermieter kann innerhalb von drei Monaten nach Ablauf Ihrer Überlegungsfrist auf Zustimmung klagen. Ist die Erhöhung berechtigt, müssen Sie zustimmen und gegebenenfalls Gerichtskosten tragen. Lassen Sie sich deshalb vorher beraten, wenn Sie ablehnen wollen.

Quellen und Grundlagen

  • § 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
  • § 558a BGB: Form und Begründung der Mieterhöhung
  • § 558b BGB: Zustimmung zur Mieterhöhung
  • § 561 BGB: Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
  • § 557a und § 557b BGB: Staffelmiete und Indexmiete

Stand: 16. Oktober 2026. Der Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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