Schnee räumen: Ab wann Mieter morgens schippen müssen und warum Streusalz oft verboten ist
Der erste Schnee kommt meist nachts, und um sieben Uhr soll der Gehweg frei sein. Ob Sie als Mieter überhaupt schippen müssen, steht im Mietvertrag, die Uhrzeit in der Satzung Ihrer Gemeinde. Ein Ex-Hausverwalter erklärt, was gilt, und warum der Sack Streusalz oft die falsche Wahl ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Räum- und Streupflicht liegt meist per Satzung beim Grundstückseigentümer, auf Mieter geht sie nur über, wenn Mietvertrag oder wirksam einbezogene Hausordnung das vorsehen.
- Viele Satzungen verlangen, dass der Gehweg werktags ab 7 Uhr und sonn- und feiertags ab 8 oder 9 Uhr geräumt und gestreut ist, meist bis 20 Uhr.
- Geräumt werden muss so breit, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen, in der Praxis etwa 1 bis 1,5 Meter, dazu der Weg zur Haustür und zu den Mülltonnen.
- Streusalz ist auf Gehwegen vieler Gemeinden verboten oder nur bei Blitzeis und an Treppen erlaubt, üblich sind Splitt, Sand oder Granulat.
- Wer zuständig ist und nicht räumt, kann nach § 823 BGB haften, wenn jemand stürzt, auch wenn er krank oder im Urlaub ist.
Inhalt dieses Artikels
Im Fahrradkeller unseres Hauses in Leipzig-Gohlis stehen neben den Laubbesen seit Mitte Oktober zwei Schneeschieber und ein Eimer Splitt. Der Kehrplan im Treppenhaus, über den ich schon beim Laub auf dem Gehweg geschrieben habe, heißt ab November bei uns nur noch Winterdienstplan. Inhaltlich ändert sich wenig. Gefühlt ändert sich alles.
Laub kann man auch mal am Nachmittag fegen. Schnee nicht. Wenn es nachts geschneit hat, muss der Gehweg frei sein, bevor die ersten Leute zur Straßenbahn gehen. Wer in der Woche dran ist, steht im Dunkeln mit der Schaufel vor der Tür.
In meiner Zeit in der Hausverwaltung kamen die meisten Anrufe zum Winterdienst an genau einem Tag im Jahr: dem Morgen nach dem ersten richtigen Schnee. Fast immer ging es um dieselben Fragen. Hier sind die Antworten.
Wer muss räumen: Gemeinde, Eigentümer oder Mieter?
Zuständig für Gehwege ist zunächst die Gemeinde. Fast überall überträgt sie den Winterdienst aber per Satzung auf die Grundstückseigentümer, die Anlieger. Die Satzung heißt je nach Ort Straßenreinigungssatzung oder Winterdienstsatzung, und sie steht auf der Internetseite Ihrer Stadt.
Der Eigentümer kann die Pflicht an seine Mieter weitergeben. Das geht aber nur über den Mietvertrag oder eine Hausordnung, die wirksam Teil des Mietvertrags geworden ist. Ein Aushang, der erst Jahre nach Ihrem Einzug im Treppenhaus auftaucht, reicht dafür in der Regel nicht.
| Situation | Wer räumt und streut? |
|---|---|
| Mietvertrag und Hausordnung sagen nichts zum Winterdienst | der Eigentümer, oft über einen Winterdienst oder Hausmeister |
| Mietvertrag oder einbezogene Hausordnung überträgt die Pflicht | die Mieter, meist im Wechsel nach Plan |
| Einfamilienhaus zur Miete, Vertrag überträgt die Pflicht | der Mieter allein |
| Zuständiger Mieter ist krank oder verreist | er muss selbst eine Vertretung organisieren |
Wichtig: Auch wenn die Pflicht wirksam bei den Mietern liegt, bleibt der Eigentümer nicht ganz außen vor. Er muss zumindest kontrollieren, ob tatsächlich geräumt wird.
Ab wann morgens geräumt sein muss
Die genaue Uhrzeit steht in der Satzung Ihrer Gemeinde. Sehr verbreitet ist diese Regel:
- werktags (Montag bis Samstag) ab 7 Uhr,
- sonn- und feiertags ab 8 oder 9 Uhr,
- jeweils bis 20 Uhr.
Ab 7 Uhr heißt: Um 7 Uhr muss der Weg frei und gestreut sein, nicht erst um 7 Uhr angefangen werden. Wer zuständig ist, steht im Winter also oft gegen halb sieben vor der Tür.
Nachts muss niemand räumen. Schneit es um 21 Uhr, reicht es in der Regel, wenn der Gehweg am nächsten Morgen zur Satzungszeit frei ist. Tagsüber dagegen gilt: Schneit es nach, oder friert der Gehweg wieder, muss bis zum Ende der Räumzeit erneut geräumt und gestreut werden. Ein einmaliges Schippen am Morgen genügt an solchen Tagen nicht.
Wie breit, und welche Wege genau?
Räumen heißt nicht, den ganzen Gehweg bis auf die Platten freizulegen. Es muss ein Streifen frei sein, auf dem zwei Fußgänger sicher aneinander vorbeikommen. In der Praxis sind das etwa 1 bis 1,5 Meter, manche Satzungen nennen eine genaue Breite.
Diese Stellen werden gern vergessen:
- Der Weg vom Gehweg zur Haustür, inklusive Stufen.
- Der Weg zu den Mülltonnen, denn auch die Müllabfuhr muss heran.
- Übergänge an Kreuzungen und Haltestellen, wenn die Satzung das vorsieht.
- Der Bereich vor Briefkasten und Klingel, damit Post und Besuch nicht ausrutschen.
Wohin mit dem Schnee? Auf den Rand des Gehwegs oder ins eigene Grundstück. Nicht auf die Fahrbahn, nicht auf den Gully, nicht vor Hydranten oder Einfahrten. Das untersagen viele Satzungen ausdrücklich.

Streusalz, Splitt oder Sand: Was erlaubt ist
Hier liegen die meisten Mieter falsch. Der Sack Streusalz aus dem Baumarkt ist auf Gehwegen in vielen Gemeinden verboten oder nur in Ausnahmefällen erlaubt. Salz schadet Straßenbäumen, Hecken und Böden, greift Beton und Natursteinstufen an und brennt in den Pfoten von Hunden. Das Umweltbundesamt rät deshalb zu abstumpfenden Streumitteln.
| Streumittel | Wirkung | Typische Regel in Satzungen |
|---|---|---|
| Splitt, Granulat | raut die Oberfläche auf, wirkt sofort | erlaubt, wird bevorzugt |
| Sand | raut auf, wird aber schnell weggetreten | erlaubt |
| Streusalz | taut Eis und Schnee auf | oft verboten, Ausnahme bei Blitzeis, an Treppen und Gefälle |
| Asche | raut auf | vielerorts nicht mehr gern gesehen, weil sie schmiert und Dreck ins Haus trägt |
Welche Ausnahmen bei Ihnen gelten, steht wieder in der Satzung. Wer ohne Erlaubnis Salz streut, riskiert ein Bußgeld, auch wenn das in der Praxis selten verhängt wird.
Splitt muss im Frühjahr wieder weg. In vielen Satzungen ist das ausdrücklich geregelt: Wer streut, kehrt nach dem Winter auch zusammen.
Wenn jemand ausrutscht: Wer haftet?
Wer für den Winterdienst zuständig ist, trägt die Verkehrssicherungspflicht. Stürzt jemand auf einem nicht geräumten oder nicht gestreuten Gehweg, kann der Zuständige nach § 823 BGB auf Schadensersatz haften: Behandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld. Bei einem Oberschenkelhalsbruch sind das schnell fünfstellige Beträge.
Ist die Pflicht wirksam auf die Mieter übertragen, trifft die Haftung den Mieter, der laut Plan dran war. Ob Ihre private Haftpflichtversicherung einspringt, hängt vom Vertrag ab. Viele Policen decken die übernommene Räum- und Streupflicht von Mietern ab, prüfen Sie das trotzdem, bevor der erste Schnee fällt.
Fußgänger sind ihrerseits nicht schutzlos, aber auch nicht ohne Pflichten. Wer bei erkennbarer Glätte mit glatten Sohlen und Handy in der Hand unterwegs ist, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen (§ 254 BGB). Das senkt den Schadensersatz, lässt ihn aber selten ganz entfallen.
Zu alt oder zu krank zum Schippen?
Diese Frage kam in der Verwaltung jeden Winter. Eine Mieterin, Mitte achtzig, rief an und sagte, sie könne die Schaufel nicht mehr heben. Rechtlich ist die Lage für Mieter unbequem: Alter oder Krankheit heben eine wirksam übernommene Pflicht nicht automatisch auf. Wer nicht selbst räumen kann, muss in der Regel für Ersatz sorgen, notfalls auf eigene Kosten.
In der Praxis gibt es bessere Wege:
- Mit dem Vermieter sprechen. Viele Eigentümer sind bereit, die Pflicht für einzelne Mieter zurückzunehmen und einen Dienst zu beauftragen, gerade bei langjährigen Mietern.
- Mit den Nachbarn tauschen. Schnee schippen gegen Pakete annehmen, Blumen gießen oder Kuchen. Bei uns im Haus übernimmt eine junge Familie die Wochen unseres Nachbarn im Erdgeschoss.
- Einen Winterdienst beauftragen. Die Kosten für eine Saison liegen je nach Ort und Gehweglänge oft bei einigen Hundert Euro, bei einer Hausgemeinschaft geteilt deutlich darunter.
Die Mieterin von damals hat ihre Wochen übrigens an einen Studenten aus dem Hinterhaus abgegeben. Gegen Bezahlung in Plätzchen, wie sie mir stolz erzählt hat.
Winterdienst in der Nebenkostenabrechnung
Beauftragt der Eigentümer einen Winterdienst oder macht das der Hausmeister, kann er die Kosten als Betriebskosten umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Die Betriebskostenverordnung nennt dafür die Straßenreinigung (§ 2 Nr. 8 BetrKV), zu der auch der Winterdienst auf dem Gehweg gehört, und die Kosten des Hauswarts (§ 2 Nr. 14 BetrKV).
Zwei Dinge sollten Sie prüfen:
- Doppelt bezahlt? Wenn Sie laut Plan selbst schippen und trotzdem ein Winterdienst abgerechnet wird, fragen Sie nach. Für dieselbe Fläche doppelt zu zahlen, ist nicht vorgesehen.
- Rechtzeitig abgerechnet? Auch für den Winterdienst gilt die Abrechnungsfrist von zwölf Monaten. Was danach kommt, müssen Sie oft nicht mehr nachzahlen, wie wir im Artikel zur verspäteten Nebenkostenabrechnung erklären.
Bei Streit über die Pflicht, die Haftung nach einem Sturz oder die Abrechnung helfen Mieterverein oder ein Anwalt für Mietrecht weiter. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Muss ich als Mieter Schnee räumen, wenn im Mietvertrag nichts steht?
In der Regel nein. Die Räum- und Streupflicht geht nur auf Mieter über, wenn Mietvertrag oder eine wirksam einbezogene Hausordnung das vorsehen. Sonst bleibt sie beim Eigentümer, der meist einen Dienst beauftragt.
Ab wie viel Uhr muss der Gehweg geräumt sein?
Das regelt die Satzung Ihrer Gemeinde. Sehr verbreitet ist werktags ab 7 Uhr und sonn- und feiertags ab 8 oder 9 Uhr, jeweils bis 20 Uhr. Nachts muss nicht geräumt werden.
Darf ich Streusalz auf den Gehweg streuen?
In vielen Gemeinden nicht, oder nur bei Blitzeis, auf Treppen und an Gefällestrecken. Erlaubt und üblich sind Splitt, Sand oder Granulat. Was bei Ihnen gilt, steht in der Satzung.
Wer haftet, wenn jemand vor dem Haus ausrutscht?
Wer für den Winterdienst zuständig ist und ihn nicht ordentlich erledigt, kann nach § 823 BGB haften. Ist die Pflicht wirksam übertragen, trifft das den Mieter, der laut Plan dran war. Hat der Gestürzte selbst unvorsichtig gehandelt, mindert ein Mitverschulden den Anspruch.
Muss ich räumen, wenn ich im Urlaub bin?
Ja, die Pflicht bleibt bestehen. Sie müssen für eine Vertretung sorgen, etwa durch einen Tausch mit Nachbarn oder einen bezahlten Winterdienst.
Quellen und Grundlagen
- § 823 BGB (Schadensersatzpflicht)
- § 254 BGB (Mitverschulden)
- § 2 Nr. 8 und Nr. 14 Betriebskostenverordnung (Straßenreinigung, Hauswart)
- Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzungen der Gemeinden
- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur winterlichen Räum- und Streupflicht
- Umweltbundesamt: Hinweise zu Streusalz und abstumpfenden Streumitteln
Stand: 1. November 2026. Der Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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